Kreishandwerkerschaft
Halle - Saalekreis
Hauptsitz:
Straße der Handwerker 2, 06132 Halle; PF 730154, 06045 Halle Tel.: 0345 / 131570, Fax: 0345 / 1315721
Nebensitz:
Döcklitzer Tor 5, 06268 Querfurt Tel.: 034771 / 22422, Fax: 034771 / 28331
G e b ü h r e n o r d n u n g
der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis
Aufgrund der §§ 89, Abs. 1 Ziff. 3 und 61 Abs. 2 Ziff. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der HWO, inkraftgetreten am 01.01.2004 (BGBl. I, S. 2933) wird nachstehende Gebührenordnung erlassen:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Kreishandwerkerschaft erhebt für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebühren- ordnung.
§ 2
Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem anliegenden Gebührentarif einschließ-
lich der Gebührentabelle zu Abschnitt B des Gebührentarifs, die beide Gegenstand
dieser Gebührenordnung sind.
(2) Soweit der anliegende Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung
der Gebühr im Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert sowie der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(3) Soweit die Kreishandwerkerschaft in einer Sache gem. Ziff. 1 der Gebührentabelle zu
Abschnitt B tätig wird, erfolgt gem. Ziff. 1 die Finanzierung durch die Kreishandwerker-
schaft und gem. Ziff. 2ff durch den Auftraggeber/Betrieb bei Auftragserteilung an die
Kreishandwerkerschaft.
(4) Soweit die Kreishandwerkerschaft in einer Sache gem. Ziff. 4 der Gebührentabelle zu
Abschnitt A tätig wird, erfolgt gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts keine
Gebührenberechnung.
(5) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.
§ 3
Ermäßigung, Stundung und Erlaß
Die Kreishandwerkerschaft kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, nicht angebracht erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden besonderen Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 4
Auslagen
(1) Die Kreishandwerkerschaft kann die Erstattung der im Zusammenhang mit einer
Amtshandlung und der Inanspruchnahme von Ausschüssen, Schlichtungsstellen und
ähnlichen Einrichtungen oder Tätigkeit stehenden notwendigen baren Auslagen verlangen,
soweit sie nicht bereits in die Gebühren einbezogen sind.
(2) Zu den Auslagen gehören insbesondere:
a) Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie Raumbenutzung und Material im Zusammen-
hang mit Lehrgängen, Prüfungen und Fördermittelberatung,
b) Postgebühren wie Porto-, Fernsprech- und Telegrammgebühren. Diese können
als Pauschsatz erhoben werden.
c) die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle nach den jeweils geltenden Vorschriften
zu gewährende Reisekostenvergütung,
d) die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen zu zahlenden Beträge,
e) die Kosten für die Beförderung und Verwahrung von Sachen mit Ausnahme der hierbei
erwachsenden Postgebühren,
f) Beschaffungskosten für Drucksachen,
g) Gerichtskosten,
h) Fotokopierkosten.
(3) Die Erstattung der in Abs. 2 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn
Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 5
Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
(1) Die Gebührenschuld für eine Handlung entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit
dessen Eintrag, im übrigen mit Beendigung der Handlung.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten
entsteht mit ihrem Beginn.
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
§ 6
Schuldner der Gebühren und Auslagen
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Amtshandlung oder die Tätigkeit veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie
vorgenommen wird,
b) besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Von Auszubildenden werden Gebühren und Auslagen im Rahmen des Ausbildungsver- hältnisses nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren und Auslagen sind von den Inhabern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe zu entrichten. Ausnahme ist die Gebühr für die Anrufung der Lehrlingsschiedskommission.
§ 7
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr
erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Tätigkeit
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so können je nach Stand der Bearbeitung bis zu 75% der Gebühren erhoben werden, die im Falle der Vornahme der Amtshandlung oder Tätigkeit zu erheben wären.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der rechtlichen Bearbeitung be-
gonnen, die Amtshandlung oder Tätigkeit aber noch nicht beendet ist, so können je nach Stand der Bearbeitung 10 bis 50 % der Gebühr erhoben werden.
§ 8
Fälligkeit
Die Gebühren und Auslagen werden mit deren Bekanntgabe an die Gebühren- und Auslagenschuldner fällig, wenn die Kreishandwerkerschaft keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 9
Gebühren im Rechtsmittelverfahren
(1) Wird in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit Widerspruch erhoben, so ist auch der
Erlaß des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch
zurückgewiesen wird.
(2) Als Gebühr ist für den Widerspruchsbescheid die Hälfte der für den angefochtenden Verwaltungsakt zu entrichtenden Gebühr zu erheben.
(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Gebührenfestsetzung, so ist als Gebühr für
den Widerspruchsbescheid ¼ der streitigen Gebühr, höchstens jedoch 35,00€ zu
berechnen.
§ 10
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung vonGebühren und Auslagen verjährt nach drei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate
der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch
Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungs- aufschub, durch Anerkenntnis, durch Abmeldung bei Insolvenz und durch Ermittlungen der Kreishandwerkerschaft über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unter-
brechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Entscheidung über Gebühren und Auslagen angefochten, so erlöschen
Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung über
Gebühren und Auslagen unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere
Weise erledigt hat.
§ 11
Erstattung
Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten.
§ 12
Rechtsbehelf
(1) Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachent- scheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sach- entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.
(2) Wird eine Entscheidung über die Gebühren und Auslagen selbständig angefochten,
so ist dieses Rechtsbehelfsverfahren als selbständiges Verfahren zu behandeln.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung wurde am 28.11.2007 durch die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis beschlossen und tritt frühestens ab 01.01.2008 mit der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.
Halle, 28.11.2007
gez. Kreishandwerksmeister gez. Geschäftsführerin
Die Gebührenordnung wurde gem. § 89 Abs. 1 Nr. 3
i.V.M § 61 Abs. 2 Nr. 2 HWO genehmigt.
HANDWERKSKAMMER HALLE
gez. Präsident gez. Hauptgeschäftsführer
|
|
|
|
|
|
Anlage 1 |
| Gebührentarif |
|
|
|
|
|
| zu § 2 der Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis |
| (Beschluss vom 28.11.2007) |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
Gegenstand |
|
|
Gebühr in € |
| A |
Verwaltungsgebühren |
|
|
1. Schreibgebühr für Verlängerung/Verkürzung eines Ausbildungs- |
12,00 |
|
vertrages |
|
|
|
|
|
2. Gebühr für Bescheinigungen |
|
|
a) Lehrgangsbescheinigung |
10,00 |
|
b) Sonstige |
15,00 |
|
|
|
|
3. Gebühr für Zweitschriften in den Fällen A, 2. |
20,00 |
|
|
|
|
4. Bearbeitung von ABM-Anträgen/Ausstellung von |
30,00 |
|
Unbedenklichkeitsbescheinigungen (siehe § 2 (4)) |
|
|
|
|
|
5. Beglaubigung |
25,00 |
|
|
|
|
6. Anfertigen von Fotokopien je Stück- einseitig |
0,10 |
|
Anfertigen von Fotokopien je Stück- doppelseitig |
0,20 |
|
|
|
|
7.a) Abgabe von Drucksachen |
lt. Kaufpreis |
|
b) Berichtshefte, allgemein |
5,50 |
|
c) Berichtshefte, berufsspezifisch |
lt. Kaufpreis |
|
d) Tarifverträge |
lt. Kaufpreis |
|
|
|
|
8. Bearbeitungsgebühren Wettbewerbsstreitigkeiten |
|
|
a) erste Unterlassungsaufforderung |
0,00 |
|
b) zweite Unterlassungsaufforderung |
100,00 |
|
|
|
|
9. Mahngebühren für Beiträge, Gebühren und Auslagen |
|
|
a) erste Mahnung |
3,00 |
|
b) zweite Mahnung |
6,00 |
|
c) jede weitere Mahnung |
10,00 |
|
d) Einleitung des Mahnverfahrens/Mahnbescheides oder des Voll- |
|
|
streckungsverfahrens lt. Gebührentabelle Anlage 2* |
|
*) Die Gebühren für die Inkassotätigkeit finden Sie unter der Rubrik "Inkassostelle".
|