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Gebührenordnung der KHS
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Kreishandwerkerschaft

Halle - Saalekreis


Hauptsitz:

Straße der Handwerker 2, 06132 Halle; PF 730154, 06045 Halle
Tel.: 0345 / 131570, Fax: 0345 / 1315721

 

Nebensitz:

Döcklitzer Tor 5, 06268 Querfurt
Tel.: 034771 / 22422, Fax: 034771 / 28331

  

 

 

G e b ü h r e n o r d n u n g

 

der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis

 

 

Aufgrund der §§ 89, Abs. 1 Ziff. 3 und 61 Abs. 2 Ziff. 2 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der HWO, inkraftgetreten am 01.01.2004 (BGBl. I, S. 2933) wird
nachstehende Gebührenordnung erlassen:

 

 

 

§ 1

 

Anwendungsbereich

 

Die Kreishandwerkerschaft erhebt für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebühren-
ordnung.

 

 

 

§ 2

 

Gebührenbemessung

 

(1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem anliegenden Gebührentarif einschließ-

     lich der Gebührentabelle zu Abschnitt B des Gebührentarifs, die beide Gegenstand

     dieser Gebührenordnung sind.

 

(2) Soweit der anliegende Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung

     der Gebühr im Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche

     Wert sowie der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

 

(3) Soweit die Kreishandwerkerschaft in einer Sache gem. Ziff. 1 der Gebührentabelle zu

     Abschnitt B tätig wird, erfolgt gem. Ziff. 1 die Finanzierung durch die Kreishandwerker-

     schaft und gem. Ziff. 2ff durch den Auftraggeber/Betrieb bei Auftragserteilung an die

     Kreishandwerkerschaft.

 

(4) Soweit die Kreishandwerkerschaft in einer Sache gem. Ziff. 4 der Gebührentabelle zu

     Abschnitt A tätig wird, erfolgt gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts keine

     Gebührenberechnung.

 

(5) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.

 

 

 

§ 3

 

Ermäßigung, Stundung und Erlaß

 

Die Kreishandwerkerschaft kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, nicht angebracht erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden besonderen Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.



§ 4

 

Auslagen

 

(1) Die Kreishandwerkerschaft kann die Erstattung der im Zusammenhang mit einer

     Amtshandlung und der Inanspruchnahme von Ausschüssen, Schlichtungsstellen und

     ähnlichen Einrichtungen oder Tätigkeit stehenden notwendigen baren Auslagen verlangen,

     soweit sie nicht bereits in die Gebühren einbezogen sind.

 

(2) Zu den Auslagen gehören insbesondere:

 

     a) Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie Raumbenutzung und Material im Zusammen-

     hang mit Lehrgängen, Prüfungen und Fördermittelberatung,

 

     b) Postgebühren wie Porto-, Fernsprech- und Telegrammgebühren. Diese können

     als Pauschsatz erhoben werden.

 

     c) die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle nach den jeweils geltenden Vorschriften

     zu gewährende Reisekostenvergütung,

 

     d) die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen

     und Sachverständigen zu zahlenden Beträge,

 

     e) die Kosten für die Beförderung und Verwahrung von Sachen mit Ausnahme der hierbei

     erwachsenden Postgebühren,

 

     f) Beschaffungskosten für Drucksachen,

 

     g) Gerichtskosten,

 

     h) Fotokopierkosten.

 

(3) Die Erstattung der in Abs. 2 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn

     Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

 

 

 

§ 5

 

Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld

 

(1) Die Gebührenschuld für eine Handlung entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit  

     dessen Eintrag, im übrigen mit Beendigung der Handlung.

 

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten

     entsteht mit ihrem Beginn.

 

(3) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu

     erstattenden Betrages.

 


§ 6

 

Schuldner der Gebühren und Auslagen

 

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

 

     a) die Amtshandlung oder die Tätigkeit veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie

     vorgenommen wird,

 

     b) besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt.

 

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(3) Von Auszubildenden werden Gebühren und Auslagen im Rahmen des Ausbildungsver-
     hältnisses nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren und Auslagen sind von den
     Inhabern
der jeweiligen Ausbildungsbetriebe zu entrichten. Ausnahme ist die Gebühr
     für die Anrufung der Lehrlingsschiedskommission.

 

 

 

§ 7

 

Gebühren in besonderen Fällen

 

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr

     erhoben.

 

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Tätigkeit

     aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so können je nach Stand
     der
Bearbeitung bis zu 75% der Gebühren erhoben werden, die im Falle der Vornahme
     der Amtshandlung oder Tätigkeit zu erheben wären.

 

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der rechtlichen Bearbeitung be- 

     gonnen, die Amtshandlung oder Tätigkeit aber noch nicht beendet ist, so können je
     nach
Stand der Bearbeitung 10 bis 50 % der Gebühr erhoben werden.

 

 

 

§ 8

 

Fälligkeit

 

Die Gebühren und Auslagen werden mit deren Bekanntgabe an die Gebühren- und Auslagenschuldner fällig, wenn die Kreishandwerkerschaft keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

 

 

 

§ 9

 

Gebühren im Rechtsmittelverfahren

 

(1) Wird in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit Widerspruch erhoben, so ist auch der

     Erlaß des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch

     zurückgewiesen wird.

 

(2) Als Gebühr ist für den Widerspruchsbescheid die Hälfte der für den angefochtenden
     Ver
waltungsakt zu entrichtenden Gebühr zu erheben.

 

(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Gebührenfestsetzung, so ist als Gebühr für

     den  Widerspruchsbescheid ¼ der streitigen Gebühr, höchstens jedoch 35,00€ zu

     berechnen.

 

 

 

§ 10

 

Verjährung

 

(1) Der Anspruch auf Zahlung vonGebühren und Auslagen verjährt nach drei Jahren. Die Ver-

     jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. 

     Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

 

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate

     der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

 

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch

     Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch

     Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungs-
     aufschub, durch Anerkenntnis,
durch Abmeldung bei Insolvenz und durch Ermittlungen
     der Kreishandwerkerschaft über Wohnsitz oder Aufenthalt des
Zahlungspflichtigen.

 

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue

     Verjährung.

           

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unter-

     brechungshandlung bezieht.

 

(6) Wird eine Entscheidung über Gebühren und Auslagen angefochten, so erlöschen

     Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung über

     Gebühren und Auslagen unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere

     Weise erledigt hat.

 

 

 

§ 11

 

Erstattung

 

Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten.

 

 

 

§ 12

 

Rechtsbehelf

 

(1) Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachent-
     scheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine
Sach-
     entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.

 

(2) Wird eine Entscheidung über die Gebühren und Auslagen selbständig angefochten,

     so ist dieses Rechtsbehelfsverfahren als selbständiges Verfahren zu behandeln.

 

 

 

§ 13

 

Inkrafttreten

 

Diese Gebührenordnung wurde am 28.11.2007 durch die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis beschlossen und tritt frühestens ab 01.01.2008
mit der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.

 

 

 

Halle, 28.11.2007

 

 

 

 

gez. Kreishandwerksmeister                             gez. Geschäftsführerin

 

 

 

Die Gebührenordnung wurde gem. § 89 Abs. 1 Nr. 3

i.V.M § 61 Abs. 2 Nr. 2 HWO genehmigt.

 

 

 

HANDWERKSKAMMER HALLE

 

 

gez. Präsident                                             gez. Hauptgeschäftsführer




 

Anlage 1

Gebührentarif
zu § 2 der Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis
(Beschluss vom 28.11.2007)
             
lfd. Nr.
Gegenstand

Gebühr in €

A Verwaltungsgebühren
1. Schreibgebühr für Verlängerung/Verkürzung eines Ausbildungs- 12,00
vertrages
2. Gebühr für Bescheinigungen
a) Lehrgangsbescheinigung 10,00
b) Sonstige 15,00
3. Gebühr für Zweitschriften in den Fällen A, 2. 20,00
4. Bearbeitung von ABM-Anträgen/Ausstellung von 30,00
Unbedenklichkeitsbescheinigungen (siehe § 2 (4))
5. Beglaubigung 25,00
6. Anfertigen von Fotokopien je Stück- einseitig 0,10
Anfertigen von Fotokopien je Stück- doppelseitig 0,20
7.a) Abgabe von Drucksachen

lt. Kaufpreis

b) Berichtshefte, allgemein 5,50
c) Berichtshefte, berufsspezifisch

lt. Kaufpreis

d) Tarifverträge

lt. Kaufpreis

8. Bearbeitungsgebühren Wettbewerbsstreitigkeiten
a) erste Unterlassungsaufforderung 0,00
b) zweite Unterlassungsaufforderung 100,00
9. Mahngebühren für Beiträge, Gebühren und Auslagen
a) erste Mahnung 3,00
b) zweite Mahnung 6,00
c) jede weitere Mahnung 10,00
d) Einleitung des Mahnverfahrens/Mahnbescheides oder des Voll-
streckungsverfahrens lt. Gebührentabelle Anlage 2*

 

*) Die Gebühren für die Inkassotätigkeit finden Sie unter der Rubrik "Inkassostelle".

 

 

 

                                                                                                                            
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