Kreishandwerkerschaft
Halle-Saalekreis Das Rathaus des Handwerks

Gebührenordnung der Maler- und Lackiererinnung

beschlossen am 23.03.2000
Anlage: 
Gebührentarife der Innung

Aufgrund des § 61 Abs. 2 Ziff. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, zuletzt geändert durch das erste Rechtsbereinigungsgesetz vom 24.04.1986 (Bgbl. I, Seite 560) wird nachstehende Gebührenordnung erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Innung erhebt für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.

§ 2 Gebührenbemessung

  1. Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem anliegenden Gebührentarif.
  2. Soweit der anliegende Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert sowie der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
  3. Von allen Gebührentarifen kann bei Innungsmitgliedern abgewichen werden.

§ 3 Ermäßigung, Stundung und Erlaß

Die Innung kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, nicht angebracht erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden besonderen Vorschrif-ten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 4 Auslagen

  1. Die Innung kann die Erstattung der im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und der Inanspruch-nahme von Ausschüssen, Schlichtungsstellen und ähnlichen Einrichtungen oder Tätigkeit stehenden not-wendigen baren Auslagen verlangen, soweit sie nicht bereits in die Gebühren einbezogen sind.
  2.  Zu den Auslagen gehören insbesondere:
    1. Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie Werkstattbenutzung und Material im Zusammenhang mit Lehr-gängen und Prüfungen.
    2.  Die Innung kann Postgebühren, insbesondere Porto-, Fernsprech- und Telegramm- und Fernschreibe-gebühren ersetzt verlangen. Sie kann nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 15 v.H. der Gebühren nach dieser Gebührenordnung beträgt, jedoch höchstens 31,- €.
    3. Die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle nach den jeweils geltenden Vorschriften zu gewährende Reisekostenvergütung.
    4. Die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-ständigen zu zahlenden Beträge.
    5. Die Kosten für die Beförderung und Verwahrung von Sachen mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren.
    6. Beschaffungskosten für Drucksachen
    7. Gerichtskosten
    8. Fotokopierkosten.
  3. Die Erstattung der in Abs. 2 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld

  1. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer 
    • die Amtshandlung oder die Tätigkeit veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    • besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt.
  2. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. Von Auszubildenden werden Gebühren und Auslagen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren und Auslagen sind von den Inhabern der jeweiligen Ausbildungs-betriebe zu entrichten.

§ 6 Schuldner der Gebühren und Auslagen

  1. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
    • die Amtshandlung oder die Tätigkeit veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.
    • besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt.
  2. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. Von Auszubildenden werden Gebühren und Auslagen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren und Auslagen sind von den Inhabern der jeweiligen Ausbildungs-betriebe zu entrichten.

§ 7 Gebühren in besonderen Fällen

  1. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
  2. Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Tätigkeit aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so können je nach Stand der Bearbeitung bis zu 75% der Gebühren erhoben werden, die im Falle der Vornahme der Amtshandlung oder Tätigkeit zu erheben wären.
  3. Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der rechtlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshand-lung oder Tätigkeit aber noch nicht beendet ist, so können je nach Stand der Bearbeitung 10 bis 50 % der Gebühr erhoben werden.

§ 8 Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden mit deren Bekanntgabe an die Gebühren- und Auslagenschuldner fällig, wenn die Innung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 9 Gebühren im Rechtsmittelverfahren

  1. Wird in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit Widerspruch erhoben, so ist auch der Erlaß des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.
  2. Als Gebühr ist für den Widerspruchsbescheid die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt zu entrichtenden Gebühr zu erheben.
  3. Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Gebührenfestsetzung, so ist als Gebühr für den Wider-spruchsbescheid ¼ der streitigen Gebühr, höchstens jedoch 60,- DM (31,- €) zu berechnen.

§ 10 Verjährung

  1. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung be-ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. Die Verjährung des Gebührenanspruches richtet sich nach dem Kommunalabgaben-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Abgabenordnung.
  2. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
  3. Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungs-maßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anerkenntnis, durch Abmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Innung über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
  4. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
  5. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
  6. Wird eine Entscheidung über Gebühren und Auslagen angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung über Gebühren und Auslagen unanfecht-bar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 11 Erstattung

  1. Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten.
  2.  Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalender-jahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruches folgt, die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.

§ 12 Rechtsbehelf

  1. Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.
  2. Wird eine Entscheidung über die Gebühren und Auslagen selbständig angefochten, so ist dieses Rechtsbehelfsverfahren als selbständiges Verfahren zu behandeln

§ 13 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung wurde am 23. März 2000 durch die Mitgliederversammlung der Maler- und Lackiererinnung Halle-Saalkreis-Merseburg beschlossen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Halle, den 3. Mai 2000
Rainer Müller
Innungsobermeister