Satzung der Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis
Gliederung der Satzung
§ 1 Name, Sitz und Bezirk
Die Handwerksinnungen, die in der Stadt Halle und dem Saalekreis ihren Sitz haben, bilden die Kreis-handwerkerschaft.
Sie führt den Namen: Kreishandwerkerschaft Halle-Saalekreis.
Ihr Hauptsitz ist in: Halle.
Der Nebensitz ist in: Querfurt.
§ 2 Rechtsform
Die Kreishandwerkerschaft ist eine selbstverwaltete Organisation des Handwerks in einer Region des Handwerkskammerbezirkes Halle. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2 Aufgaben
- Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgaben:
- die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirkes wahrzunehmen,
- die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interes-sen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
- Behörden bei ihren das selbständige Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe berührenden Maß-nahmen zu unterstützen, und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
- die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ersuchen zu führen,
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnun-gen durchzuführen. Die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.
- Die Kreishandwerkerschaft hat auch die in ihrem Bezirk ansässigen Mitglieder derjenigen Handwerks-innungen, die ihren Sitz außerhalb ihres Bezirkes haben, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zu unterstützen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Kreishandwerkerschaft gehören die in § 1 bezeichneten Handwerksinnungen als Mitglieder an. Sie bilden gemäß § 86 HWO die Kreishandwerkerschaft.
- Der Kreishandwerkerschaft nahestehende Organisationen, Institutionen und Unternehmen können Gastmitglied werden. Rechte aus den §§ 5, 6, 9 und 10 können daraus nicht abgeleitet werden. Gastmit-glieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 5 Rechte der Innungen
Die Mitgliedsinnungen haben gleiche Rechte. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen der Kreishandwerker-schaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Organe der Kreishandwerkerschaft zu benut-zen.
§ 6 Pflichten der Innungen
Die Mitgliedsinnungen sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Kreishandwerkerschaft mitzu-wirken, die Vorschriften der Satzung sowie satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Kreishandwerkerschaft zu befolgen
§ 7 Organe
Die Organe der Kreishandwerkerschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Ausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus je einem Vertreter der Mitglieds-innungen. Vertreter können sein Obermeister, stellv. Obermeister oder andere gewählte Innungsmitglie-der. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Kreishandwerkerschaft, die nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
- Die Vertreter jeder Mitgliedsinnung und ihre Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Sat-zung der Mitgliedsinnungen von dieser gewählt. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das Stimm-recht für die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus.
§ 9 Wahl- und Stimmrecht
- Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der Mitgliedsinnung oder im Falle der Verhinderung deren Stellvertreter.
- Jede Mitgliedsinnung hat eine Stimme.
- Der Vertreter einer Mitgliedsinnung ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vor-nahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm oder der von ihm vertretenen Mitgliedsinnung und Kreishandwerkerschaft betrifft sowie wenn die Innung mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
- Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen des Kreishandwerksmeisters und stellv. Kreishandwerksmeisters werden mit verdeckten Stimmzetteln in gesonderten Wahlgängen vorgenommen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht hat (mehr als 50% der vertretenen Stimmen). Fällt die Mehrheit der gegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen statt.
- Die weiteren Vorstandsmitglieder können mit verdeckten Stimmzetteln gewählt werden. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn die Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn mehr Kandidaten als erforderlich mit Stimmengleichheit gewählt wurden, können maximal 2 Stichwahlen durchgeführt werden. Danach entscheidet das Los.
- Die Vorstandswahl soll unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiters er-folgen.
- Die Wahl des Vorstandes, seine Zusammensetzung und jede Änderung sind der Handwerkskammer binnen zwei Wochen anzuzeigen.
- Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Vorsitzenden der Ausschüsse ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
- Über die Wahlhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
- die Festlegung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge (§ 20) sowie über die Festsetzung von Gebühren,
- die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse,
- die Einsetzung besonderer Ausschüssezur Vorberatung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung von Einrichtungen der Kreishandwerkerschaft,
- die Beschlussfassung über - Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum, - Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, - die Aufnahme von Anleihen, - den Abschluss von Verträgen, durch welche der Kreishandwerkerschaft fortlaufende Verpflichtungen auf-erlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie der Dienstverträge der An-gestellten, - die Anlegung des Vermögens der Kreishandwerkerschaft,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Bestellung des Geschäftsführers und der 2 Stellvertreter. Die unter Nummer 1 - 4, 6 und 7 gefass-ten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§ 11 Einspruch
- Gegen die Rechtsgültigkeit einer Wahl kann jeder Stimmberechtigte binnen eines Monats nach der Wahl Einspruch beim Vorstand erheben. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und ist zu begründen.
- Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch abgelehnt, ist dies schriftlich per Be-scheid zu begründen.
- Wird gegen den ablehnenden Bescheid binnen eines Monats erneut Widerspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung darüber. Dieser Entscheid ist endgültig.
§ 12 Durchführung von Mitgliederversammlungen
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie be-schließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Kreishandwerkerschaft es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Kreishandwerkerschaft, so kann die Handwerkskammer sie einberufen und leiten.
- Der Kreishandwerksmeister lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Kreishandwerksmeister, im Verhinderungsfall sein Vertreter.
- Zu der Mitgliederversammlung sind der Geschäftsführer und/oder dessen Stellvertreter hinzuzuziehen.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämt-liche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vor-sitzenden der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedsinnungen in Form eines Rundschreibens zuzuleiten. Einsprüche, Ergänzungen und Veränderungen sind durch die Mitgliedsinnungen in der Niederschrift in der angegebenen Frist geltend zu machen.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 und § 26 Abs. 2 mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedsinnungen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kreishandwerksmeister.
- Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Sat-zungsänderung oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes handelt, mit Zustimmung von drei Vier-teln der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedsinnungen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Kreishandwerksmeister, dessen Stellvertreter und 6 weiteren Mitglie-dern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Jede ehemalige Kreishandwerker-schaft (Stand 2007) stellt entweder den Kreishandwerksmeister oder den stellvertretenden Kreishand-werksmeister. Durch die weiteren Vorstandsmitglieder aus den ehemaligen beiden Kreishandwerkerschaf-ten ist eine ausgewogene Interessenvertretung zu gewährleisten.
- Mitglieder des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft verlieren ihr Amt, wenn ihre Befugnis zur Vertre-tung der Handwerksinnung in der Kreishandwerkerschaft entfallen ist.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederver-sammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder wider-rufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlos-sen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Dem Kreishandwerksmei-ster und seinem Stellvertreter personenbezogen, den übrigen Vorstandsmitgliedern pauschal, kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende ange-messene Entschädigung gewährt werden
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Kreishandwerkerschaft, sowie sie nicht gesetzlich oder durch Be-stimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet, sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Sind meh-rere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn nicht zum Vorstand gehörige Personen an der Verursachung des Schadens beteiligt sind.
- Der Vorstand bereitet die Verhandlung der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
- Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
- Der Kreishandwerksmeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen.
- Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Kandidaten für den Geschäftsführer und die zwei stellv. Geschäftsführer zur Bestellung vor ( § 10/8 ).
- Änderungen bezüglich des Dienstverhältnisses des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
- Die Handwerkskammer erhält den Dienstvertrag zur rechtsaufsichtlichen Prüfung.
§ 16 Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Kreishandwerksmeisters oder seines Stellver-treters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer und/oder dessen Stell-vertreter sind zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen, soweit es erforderlich ist und es sich nicht um deren eigene Angelegenheiten handelt.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Inte-resse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
§ 17 Ausschüsse
- Die Kreishandwerkerschaft kann für bestimmte Aufgaben z. B. einen Berufsbildungsausschuss, Wettbe-werbsausschuss u. a. besondere Ausschüsse gemäß § 9, Abs. 8 bilden. Die Ausschüsse werden für 5 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Die Ausschüsse haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und über das Ergebnis ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kreishandwerksmeister und der Geschäfts-führer können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen oder sich vertreten lassen.
- Die Mitglieder der Ausschüsse verlieren ihr Amt, wenn ihre Befugnis zur Vertretung der Handwerks-innung in der Kreishandwerkerschaft entfällt.
§ 18 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß
- Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand der Kreishandwerkerschaft angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Ausschuss hat die Jahresrechnung der Kreishandwerkerschaft zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten sowie Kassenprüfungen nach § 23 der Satzung vorzunehmen.
- Über die Kassenprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Teilnehmern zu unter-zeichnen ist.
§ 19 Geschäftsstelle
- Die Kreishandwerkerschaft errichtet an ihrem Hauptsitz sowie Nebensitz eine Geschäftsstelle, die von dem Geschäftsführer oder einem der stellv. Geschäftsführer geleitet wird.
- Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstandes, die laufenden Geschäfte der Ver-waltung zu führen. Insoweit vertritt er auch die Kreishandwerkerschaft. Laufende Geschäfte der Verwal-tung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren sowie deren Erledigung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft nicht mehr erfordert, weil eine grundsätzliche Vorentscheidung bereits vorliegt oder eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des von der Vorentscheidung belassenen Beurteilungs- und Ermessensspielraums vom Geschäftsführer oder vom Vorstand selbständig getroffen werden kann.
- Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter ihrer Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
- Der Kreishandwerksmeister und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Vertreter, vertreten ge-meinsam die Kreishandwerkerschaft gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis der Vertreterbefugnis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichne-ten Personen zur Zeit die Kreishandwerkerschaft vertreten.
- Der Geschäftsführer oder eine andere vom Vorstand beauftragte Person kann Mitglieder der Innungen, deren Geschäfte die Kreishandwerkerschaft führt (§ 3, Abs. 1, Nr. 5), mit deren Einverständnis in Verfah-ren der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit vertreten, soweit kein Anwaltszwang besteht.
- Dokumente, welche die Kreishandwerkerschaft dauerhaft verpflichten, müssen vom Kreishandwerks-meister und dem Geschäftsführer unterzeichnet werden.
- Ist der Kreishandwerkerschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Angabe ge-genüber einem Vorstandsmitglied.
- Willenserklärungen, welche die Kreishandwerkerschaft vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen bei Beträgen über 500,00 Euro vom Kreishandwerksmeister, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein. Das gilt nicht für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.
- Der Geschäftsführer und/oder dessen Stellvertreter sind zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitglie-derversammlungen hinzuzuziehen. An den Sitzungen der Ausschüsse nimmt er auf Anforderung teil.
- Auf die dienstlichen Verhältnisse der Angestellten finden, sofern der Vorstand nichts anderes be-stimmt, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze Anwendung. Alle dienstlichen Verhältnisse, sind durch schriftliche Verträge zu regeln.
- Der Erwerb von Grundmitteln für die Geschäftsstellen gilt im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes als bewilligt.
§ 20 Beiträge
- Die der Kreishandwerkerschaft erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht aus den Erträgen des Ver-mögens oder aus anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedsinnungen durch Beiträge aufzu-bringen.
- Jede Mitgliedsinnung hat für jedes ihrer Mitglieder einen Grundbeitrag zu entrichten. Die Höhe bemisst sich nach den allgemein erbrachten Leistungen der Kreishandwerkerschaft für alle Mitgliedsinnungen. Der Grundbeitrag setzt sich zusammen aus einem Beitrag auf der Basis der Anzahl der Mitgliedsbetriebe pro Innung und einem Zusatzbeitrag auf der Basis der Jahresbruttolohnsumme der Innung. Im Sonderfall ist die Erhebung des Grundbeitrages pro Innung als Festbeitrag möglich.
- Die Mitgliedsinnungen, die ihre Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft übertragen haben, zahlen für die Wahrnehmung der Geschäfte besondere Beiträge (Geschäftsführungsbeiträge). Sie bemes-sen sich nach dem Leistungsumfang für die Geschäftsführungstätigkeit. Über die Geschäftsführung ist ein Vertrag in Schriftform abzuschließen. Die Kündigung der Geschäftsführung ist im Vertrag zu regeln.
- Für Gastmitglieder der Kreishandwerkerschaft wie Einrichtungen, Institutionen und Unternehmen wird ein Festbeitrag erhoben.
- Für die Benutzung von Einrichtungen und Leistungen der Kreishandwerkerschaft können Gebühren er-hoben werden.
- Die unter Pkt. 2 - 5 genannten Beiträge und Gebühren werden alljährlich von der Mitgliederversamm-lung zur Erstellung des Haushaltsplanes beschlossen.
- Die Kreishandwerkerschaft kann bei bezirksübergreifenden Innungen mit den jeweiligen ortsansässigen Kreishandwerkerschaften einen Beitragsausgleich durchführen.
§ 21 Jahresrechnung
Der Vorstand der Kreishandwerkerschaft hat innerhalb der ersten 3 Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rech-nungsprüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen und der Hand-werkskammer zur Genehmigung einzureichen.
§ 22 Haushaltsplan
- Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand der Kreishandwerkerschaft hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen, sat-zungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rech-nungsjahr der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Haushaltsplan ist bis spätestens 3 Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Hand-werkskammer zur Genehmigung einzureichen.
- Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerplan-mäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich werden. Im Ausnahmefall ist der Vorstand berechtigt, die Ausgabe vor der Beschlussfassung/Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung zu veranlassen. Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungs-ordnung § 6 ist zu beachten.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Genehmigung der Handwerkskammer eine Haushalts- und Kas-senordnung erlassen, in der die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Kreishandwerkerschaft geregelt wird.
§ 23 Kassenführung
- Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Kreishandwerkerschaft verantwort-lich.
- Die Kasse der Kreishandwerkerschaft ist alljährlich mindestens einmal durch den Rechnungs- und Kas-senprüfungsausschuss (§ 18) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermö-gen der Kreishandwerkerschaft ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist. Über die Kassenprüfung ist binnen zwei Wochen dem Vorstand schriftlich zu berichten.
§ 24 Vermögensverwaltung
Bei der Anlegung des Vermögens der Kreishandwerkerschaft ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und ins-besondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.
§ 25 Schadenshaftung
Die Kreishandwerkerschaft ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, oder ein anderer sat-zungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen began-gene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 26 Änderung der Satzung
- Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand der Kreishandwerkerschaft schriftlich einzurei-chen, sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesord-nung bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliederinnun-gen beschließen.
- Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§ 27 Auflösung der Kreishandwerkerschaft
- Die Kreishandwerkerschaft kann durch die Handwerkskammer aufgelöst werden, - wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet, - wenn die Zahl ihrer Mitglieder soweit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßi-gen Aufgaben gefährdet erscheint.
- Die Kreishandwerkerschaft kann sich durch Beschluss der Mitglieder auflösen. Dafür ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitgliedsinnungen erforderlich. Wenn diese Mehrheit mit der ersten Einladung nicht erreicht wird, reichen ¾ der Stimmen der anwesenden Vertreter der Mitgliedsinnungen aus, welche der zweiten Einladung Folge geleistet haben.
§ 28 Insolvenz
- Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreishandwerkerschaft hat die Auf-lösung kraft Gesetzes zur Folge.
- Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gericht-lichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vor-standsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Scha-den verantwortlich. Sie haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Liquidation
- Über das Vermögen der Kreishandwerkerschaft findet im Falle der Auflösung die Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden.
- Die Auflösung der Kreishandwerkerschaft ist durch die Liquidatoren im Mitteilungsblatt der Handwerks-kammer öffentlich bekanntzugeben.
§ 30 Vermögensaufteilung
- Im Falle der Auflösung der Kreishandwerkerschaft ist die Mitgliederversammlung verpflichtet, die or-dentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
- Das Vermögen der Kreishandwerkerschaft ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwen-den. Das hiernach verbleibende Vermögen fällt an diejenige Kreishandwerkerschaft, die die Betreuung des Mitgliederkreises übernimmt. Wird die Betreuung von mehreren Kreishandwerkerschaften übernom-men, so ist das verbleibende Vermögen entsprechend dem Betreuungsübernahmeanteil zuverteilen. Findet eine Betreuungsübernahme nicht statt, so ist das verbleibende Vermögen der Handwerkskammer für handwerksfördernde Zwecke zur Verfügung zu stellen.
- Wird die Kreishandwerkerschaft geteilt oder wird der Bezirk der Kreishandwerkerschaft neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die Hand-werkskammer. Erstreckt sich der Bezirk der Kreishandwerkerschaft auf mehrere Handwerkskammerbe-zirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerks-kammern erfolgen.
§ 31 Aufsicht
- Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft und ihre Einrichtung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Kreishandwerkerschaft ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Sat-zung beachtet, insbesondere die der Kreishandwerkerschaft übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
- Die Handwerkskammer ist berechtigt, die Geschäfts- und Kassenführung auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
§ 32 Bekanntmachungen
- Die Satzung und ihre Änderungen werden durch Rundschreiben bekannt gemacht.
- Sonstige Bekanntmachungen der Kreishandwerkerschaft erfolgen im Informationsblatt „kh-aktuell".
- Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
§ 33 Sonstige Hinweise
Die in dieser Satzung verwendeten geschlechtsbezogenen Begriffe sind als geschlechtsneutral zu be-werten.
§ 34 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft und bedarf der Genehmigung der zuständigen Handwerkskam-mer. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.11.2007 beschlossen.
gez. Dieringer ................................ gez. Böhme .....................................
Kreishandwerksmeister Geschäftsführerin
Die Satzung wurde gemäß dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) genehmigt. Halle, den 17.01.2008
gez. Keindorf ................................. gez. Dr. Rogahn ...............................
Präsident Hauptgeschäftsführer